Allgemeine Geschäfts- und Ver­kaufs­bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der ibe Ermisch GmbH (nachfolgend „ibe“), soweit nicht vorrangig etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen gelten nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1

Satz 1 BGB.          

(2) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ibe. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn ibe nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn ibe in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die geschuldete Leistung bewirkt.

 

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote sind stets freibleibend, soweit nicht anders ausdrücklich bestimmt. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der ibe zu Stande.

(2) Die ibe ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen, wobei die ibe gegenüber dem Vertragspartner stets unmittelbar verpflichtet beleibt.   

(3) Änderungen im vereinbarten Leistungsumfang und den Lieferzeiten sind schriftlich festzulegen. 

(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit Sie dem Vertragspartner zumutbar sind. 

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Termine, Fristen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 

(6) Angaben in Internetauftritten, Prospekten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen keine vertraglichen Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die ibe.

Zusicherungen und Garantien für die Beschaffenheit für Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass ibe alle notwendigen Unterlagen und Daten rechtzeitig vorgelegt werden und ibe von allen das Projekt betreffenden Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Das gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Projektlaufzeit bekannt werden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistung berechnet, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

(2) Die jeweiligen Preisangaben erfolgen in EURO und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage- und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist den vereinbarten Preisen hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Wird eine Vereinbarung über eine dauerhafte Lieferung getroffen und ändern sich die Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten 12 Monate nach Vertragsschluss, erhöhen sich die Preise entsprechend; die ibe wird die entsprechenden Erhöhungen nachweisen.  Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 10%, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

(3) Bei der Berücksichtigung von Änderungswünschen des Vertragspartners werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 

(4) Wir gewähren ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Die Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto der ibe unter Angabe der Rechnungsnummer und des Verwendungszwecks ohne Abzug zu leisten.

(5) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangt. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinsschadens vorbehalten.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

Das Recht zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner nur zu, soweit die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferfrist, Höhere Gewalt

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei vom Vertragspartner veranlassten Änderungen der zu liefernden Waren.  

Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel sowie weitere Gründe, die die Erfüllung durch die ibe aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, verhindert, behindert oder verzögert, sind Ereignisse Höherer Gewalt. Die ibe ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und in dem Umfang, in dem die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch das Ereignis beeinträchtigt werden, von ihren jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen frei. Die ibe benachrichtigt den Vertragspartner unverzüglich und innerhalb von fünfzehn (15) Tagen danach mit einer detaillierten Beschreibung der Ereignisse, wobei sie den Grund für ihre Unfähigkeit zur Leistung oder ihre Verzögerung bei der Leistung erläutert und den Zeitraum angibt, für den diese Unfähigkeit oder Verzögerung voraussichtlich andauern wird. Die Partner vereinbaren dann die Anpassung der Termine und Zeiträume.

Im Sinne dieser Vereinbarung gilt sowohl die COVID19-Pandemie, andere vergleichbare gesundheitliche Notfallsituationen wie auch die Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung von Pandemien und Notfallsituationen ebenfalls als Ereignisse Höherer Gewalt.

 

§ 7 Gefahrübergang

 (1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Vertragspartner über:

bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Auslieferungslagers, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung mit einem eigenen Fahrzeug erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen der ibe gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in den vom Vertragspartner schriftlich bestimmten Ort der Aufstellung und Montage. 

(2) Wird der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den Betrieb aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Vertragspartner aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Datum der Bereitstellung der Lieferung bzw. Leistung auf den Vertragspartner über.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 (1) Die ibe behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Die ibe ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält.(2) Der Vertragspartner ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht befugt, jedoch zur weiteren Verwendung und Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er sicherungshalber hiermit der ibe bereits jetzt ab. Die ibe nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Verhält sich der Vertragspartner gegenüber der ibe vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann die ibe vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der ibe alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die ibe zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt stets namens und im Auftrag für die ibe. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der ibe stehen, erwirbt die ibe Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der ibe nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die ibe Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der ibe anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Die ibe nimmt diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für die ibe verwahren. 

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Vertragspartner verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der ibe hinzuweisen und die ibe unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die ibe ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Vertragspartner haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber der ibe, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten der ibe zu erstatten.

Die ibe verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um 10 % übersteigt.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. 

 

§ 9 Mängelansprüche

 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies der ibe unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. 

Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Der ibe ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 

Die ibe kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Vertragspartners steht. In diesem Fall kann der Vertragspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache bzw. dem Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind (z.B. §§ 438 Abs 1 und 2, 479 I BGB).

 

§ 10 Haftung

 Die Haftung erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. 

ibe haftet dem Vertragspartner nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in sonstigen Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder Garantieübernahmen. Eine Haftung besteht weiterhin für den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, wenn verkehrswesentliche Pflichten verletzt werden. Verkehrswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf.  Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen und darüber hinaus übernimmt ibe keinerlei Haftung, einschließlich der Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsunterbrechung oder – ausfälle, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. 

Der Haftungsausschluss gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Mitarbeiter der ibe sowie für Beauftragte Dritte.     

 

§ 11 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der mitteilenden Partei nicht an Dritte weiterzugeben und nur für den Zweck der Vereinbarung zu verwenden. Die Informationen werden gleichfalls nicht für eigene Zwecke verwendet. 

Es werden sämtliche erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen haben können. 

Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags von der jeweils anderen Partei bekannt geworden sind und dabei als „Vertraulich“ bezeichnet wurden.

Informationen sind dann nicht als vertraulich einzustufen, wenn sie nachweislich:

dem Empfänger vor dem Empfang bekannt waren,

der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind,

der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich gemacht wurden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder

von einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart oder zugänglich gemacht worden sind.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag trägt die verletzende Vertragspartei die Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestände.

Der Empfänger verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei nicht zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), sofern dies nicht für den Vertragszweck erforderlich ist und die mitteilende Vertragspartei dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt für beide Vertragsparteien nach Beendigung des Auftrags für weitere 3 Jahre fort.

 

§ 12 Datenschutz

Die Vertragsparteien werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Dresden.

Gerichtsstand ist Dresden, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist.

Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 14 Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner werden im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.